§ 1 Selbstverständnis
(1) Die Kolpingsfamilie Burghausen im folgenden Kolpingsfamilie genannt, ist eine katholische, familien-hafte und lebensbegleitende, demokratisch verfasste Bildungs- und Aktionsgemeinschaft zur Entfaltung des einzelnen in der ständig zu erneuernden Gesellschaft.
(2) Die Kolpingsfamilie ist Gemeinschaft von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern. Sie leitet sich von Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn.
(3) Die Botschaft Jesu Christi, die katholische Soziallehre/christliche Gesellschaftslehre sowie Person und Beispiel Adolph Kolpings bilden die Grundlage, auf der Menschen in dieser Gemeinschaft und durch sie Orientierung und Lebenshilfe geben und empfangen. Ihre Mitglieder bemühen sich, als Christen ihr Leben zu gestalten sowie Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzugestalten. Dabei begleitet und trägt die Kolpingsfamilie den einzelnen als Weggemeinschaft. Die Kolpingsfamilie nimmt ihre Möglichkeiten zur kirchlichen und gesellschaftlichen Mitwirkung wahr.
(4) Die Kolpingsfamilie ist Teil ihres Diözesanverbandes und damit auch des Kolpingwerkes Deutschland und des Internationalen Kolpingwerkes.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die Kolpingsfamilie hat gemäß ihres Selbstverständnisses und den Bestimmungen des Generalstatutes des Internationalen Kolpingwerkes und der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland folgende Aufgaben:
- ihre Mitglieder zu befähigen, sich als Christen in der Welt zu bewähren,
- ihren Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anzubieten,
- durch die Aktivitäten ihrer Mitglieder auf der Grundlage der katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre das Gemeinwohl zu fördern und an der ständigen Erneuerung von Kirche und Gesellschaft mitzuwirken.
(2) Die Kolpingsfamilie gibt durch ihre Arbeit Hilfestellung zur personalen Entfaltung des einzelnen. Ihre schwerpunktmäßigen Aufgaben liegen in der Orientierung und Lebenshilfe in konkreten Lebensbereichen wie Ehe, Familie, Arbeitswelt, Freizeit, Kirche, Gesellschaft und Staat. Diese Arbeit geschieht sowohl in altersspezifischer und zielgruppenorientierter als auch in gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung.
(3) Die Kolpingsfamilie ist verpflichtet, das Leben und Wirken der überörtlichen Gliederungen des Kolpingwerkes mitzutragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Kolpingsfamilie Anspruch auf die subsidiäre Hilfestellung durch die überörtlichen Gliederungen des Kolpingwerkes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Kolpingsfamilie ist die Förderung von Religion, Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe und Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch religiöse, jugendpflegerische, volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit. Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kolpingsfamilie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung der Kolpingsfamilie
(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie geschieht
- durch Selbstauflösung,
- durch Auflösung gemäß § 22, Ziffer 3 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes.
(2) Die Selbstauflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind. Für den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an ihren Diözesanverband bzw. seinen gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern der Diözesanverband bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland, Köln, und damit an seinen gemeinnützigen Rechtsträger Deutsche Kolpingsfamilie e.V., Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte auch der Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit seines Rechtsträgers nicht mehr gegeben sein, fällt das Vermögen der Kolpingsfamilie an ihr Bistum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes über.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
- die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
- diese Satzung anerkennt und
- zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung des einzelnen zu einer bewussten Ent-scheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der Kolpingsfamilie wird die Mitgliedschaft nicht berührt.
(5) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Gliederungen des Kolpingwerkes teilzunehmen,
- Einrichtungen des Kolpingwerkes unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften bevorzugt zu benutzen,
- nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms mitzuarbeiten,
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von den überörtlichen Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen einschließen muss, zu leisten,
- ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Kolpingblatt als Mitglieder- und Verbandszeitung des Kolpingwerkes Deutschland zu beziehen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie und im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlischt außer durch Tod
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss.
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind:
- eine schriftliche Austrittserklärung,
- die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2,
- die Rückgabe des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht dem/der Betroffenen ein Einspruchsrecht bei seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstandes der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe des/der Betroffenen zu prüfen und eine endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu treffen. Bei Ausschluss findet Absatz 2, Buchstabe b und c analog Anwendung. Es liegt im Ermessen des Diözesanvorstandes, in besonders begründeten Fällen eine Einzelmitgliedschaft zuzulassen.
§ 9 Kolpingjugend
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen die Leitung der Kolpingjugend in geheimer Wahl für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung vertritt die Mitglieder der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen und nach außen und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Kolpingsfamilie an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung für die Kolpingsfamilie.
(4) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2 nachgekommen sind. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden.
Wahlrecht von Geburt an ist möglich. Die Mitgliederversammlung hat vor jeder Wahl hierüber ihre Entscheidung zu treffen und im Protokoll festzuhalten. Näheres regelt die Wahlordnung, deren Bestimmungen haben im Zweifel Vorrang vor den in dieser Satzung festgelegten Regelungen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzungen/Aufgaben gemäß § 2, Absatz 2 zu berücksichtigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl der Vertreter/innen der Kolpingjugend im Vorstand.
Des Weiteren beschließt sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür bewusst die Verantwortung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt i geheimer Wahl für drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe a, b, c, d, e, g, h sowie zwei Kassenprüfer/innen.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirchlichen Stellen. Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrags.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(8) Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
- Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
- Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
- In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung durch die/den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.
- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Vorstand das Protokoll.
(10) Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Programm, dem Generalstatut, Satzungen oder Beschlüssen des Kolpingwerkes widerspricht, muss der/die Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch erheben. In Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter Instanz der Bundesvorstand.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungs-gremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.
- Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitglieder-versammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch ihre Mitglieder gebunden.
- Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind junge Menschen und Frauen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Vorsitz und die Stellvertretung.
(2) Dem Vorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie,
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Kassierer/in,
- mindestens zwei Vertreter/innen der Kolpingjugend,
- bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für Jugendarbeit,
- die Mitglieder entsprechend § 10 Absatz 3.
Die Inhaber/innen der Ämter unter Buchstabe a und b sollen unterschiedlichen Geschlechtes sein.
Anstelle der Ämter unter Buchstabe a und b kann nach vorherigem Beschluss durch die Mitglieder-versammlung ein aus maximal drei Personen bestehendes Leitungsteam gewählt werden. Sofern nicht anders geregelt, gelten alle Vorschriften für diese Ämter auch für das Leitungsteam.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Vorstandssitzung soll mindestens viermal im Kalenderjahr, wenn möglich einmal pro Quartal, durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
(5) Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel. Die Mitglieder-versammlung kann die Vorlage des Etats verlangen.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Sachvermögen den Zielen und Aufgaben des Kolpingwerkes entsprechend verwaltet. Der § 21 des Generalstatuts ist verbindlich.
(7) Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§ 12) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass für die verbandlichen Aufgabenbereiche/Handlungsfelder Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(8) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
(9) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Diözesanvorstand Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Er/sie leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er/sie vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzenden/e bei dessen/deren Abwesenheit. Ansonsten übernimmt er/sie bestimmte Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(3) Der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie trägt insbesondere die pastorale Verantwortung für die Kolpingsfamilie. Er/sie erfüllt seinen/ihren pastoralen Dienst, indem er/sie den einzelnen und die Gemeinschaft in dem Bemühen um persönliche Glaubensentscheidungen fördert und in der Erfüllung ihres christlichen Weltauftrages begleitet. Er/sie trägt eine besondere Verantwortung für die geistige Ausrichtung der Kolpingsfamilie auf der Basis der Botschaft Jesu Christi und der katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Vertreter/innen der Kolpingjugend bringen die Interessen und Anliegen der Kolpingjugend in den Vorstand ein und sorgen in der Kolpingjugend für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Sie sind den Mitgliedern der Kolpingjugend und dem Vorstand verantwortlich.
(5) Der/die Verantwortliche für Jugendarbeit hat die Aufgabe, in Kolpingsfamilien, in denen keine Kolpingjugend besteht, Rahmenbedingungen zu schaffen, junge Menschen zu motivieren und Jugendarbeit gemeinsam mit dem Vorstand aufzubauen. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(6) Der/die Schriftführer/in ist verantwortlich für den Schriftverkehr, die Ausfertigung der Protokolle sowie die Wahrnehmung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht andere Mitglieder damit beauftragt sind. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört auch die Verwaltung des Archivs. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(7) Dem/der Kassierer/in obliegt die Haushaltsführung der Kolpingsfamilie. Er/sie erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Er/sie hat dem Vorstand jährlich einen Finanzbericht zu geben. Insbesondere hat er/sie für den termingerechten, vollständigen Eingang und die entsprechende Weiterleitung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er/sie wird vom Vorstand kontrolliert und nach Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet.
(8) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe h übernehmen die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Sie tragen besondere Verantwortung für die Verwirklichung von Bildung und Aktion. Darüber hinaus stehen sie als Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung. Sie sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(9) Im Falle des § 11, Absatz 2, Satz 3 sind die Mitglieder des Leitungsteams für die ihnen obliegenden Aufgaben gemeinsam verantwortlich. Sie geben sich einen Geschäftsverteilungsplan, der auch die Stellvertretung regelt.
§ 13 Schlussbestimmung
(1) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung und den Beschlüssen übergeordneter Organe nicht widersprechen.
(2) Die Satzung wurde von der Zentralversammlung des Kolpingwerkes Deutscher Zentralverband (zukünftig Bundesversammlung) am 5. November 1994 in Augsburg beschlossen und tritt am 14. Januar 1995 in Kraft.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. September 2009 in Burghausen beschlossen.
Anhang zur Satzung der Kolpingsfamilie
Erläuterung der Hinweise aus dem
Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes
Zu § 4 (1) Auflösung der Kolpingsfamilie
"Wenn eine Kolpingsfamilie die Pflichten gegenüber dem Kolpingwerk nicht erfüllt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben verstößt oder wenn die Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeinschaftsleben nicht mehr bestehen, kann das Generalpräsidium bzw. das Leitungsorgan des Zentralverbandes die betreffende Kolpingsfamilie auflösen. In jedem Falle muss mit dem Vorstand der betreffenden Kolpingsfamilie vorher Rücksprache genommen werden."
zu § 11 (6) Vorstand
"Kolping-Namensführung und Rechtsträger von Einrichtungen
1. Für die Kolping-Namensführung einer Kolping-Einrichtung und deren Rechtsträger jeglicher Art liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Generalpräsidium. Nach Gründung eines Zentralverbandes kann das Generalpräsidium die Kolping-Namensführung einer Kolping-Einrichtung und deren Rechtsträger an den Zentralvorstand und dieser an das Zentralpräsidium delegieren.
- Bei beabsichtigter Bildung eines eigenen Rechtsträgers für vorhandenes oder noch zu schaffendes Vermögen der Kolpingsfamilien oder ihrer Zusammenschlüsse ist die beschlossene Satzung dem Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Satzungen dürfen die Bestimmungen der Programme und der Statuten des Kolpingwerkes nicht missachten oder für unanwendbar erklären. Jede Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. Generalpräsidiums.
- Der Erwerb von Grundstücken, Häusern und grundstücksähnlichen Rechten durch die örtliche Kolpingsfamilie bzw. deren Rechtsträger sowie der Verkauf und die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. des Generalpräsidiums. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine evtl. Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. des Generalpräsidiums nicht begründen.
2. Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium ist berechtigt, einer Kolping-Einrichtung die Fortführung dieser Namensbezeichnung zu untersagen, wenn diese Kolping-Einrichtung sich nicht mehr statutengemäß verhält und dem Wesen, Ziel und Ansehen des Kolpingwerkes abträglich ist.
3. Kommt es im Rechtsträger oder in den verantwortlichen Gremien der Kolpingsfamilien bzw. ihrer Zusammenschlüsse zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten über grundsätzlich in diesem Paragraph umrissene Fragen der Vermögensverwaltung, so muss Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium oder die vom Zentralvorstand vorgesehene Instanz davon unterrichtet werden, um zu beraten, zu schlichten und gegebenenfalls sachkundige Hilfe zu vermitteln."